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Herzlich Willkommen bei der Vietnamesisch-Deutschen Brücke e.V.!

Unser Verein setzt sich aus einer Vielzahl vietnamesischer, deutscher und deutsch-vietnamesischer Mitglieder mit unterschiedlichem Anspruch und unterschiedlicher Motivation zusammen. Unser gemeinsames Ziel ist es, Ihnen durch unser Engagement ein besseres Verständnis der vietnamesischen Kultur zu vermitteln, eine Informations- und Kommunikationsplattform für kulturelle, wirtschaftliche und soziale Bereiche zu schaffen und Sie zum Dialog mit uns und untereinander anzuregen. Allerdings verstehen wir uns nicht als bloßes „Sendungs-Organ“, sondern möchten Sie ermutigen, ebenfalls Beiträge zu leisten. Sind Sie Deutschvietnamese? Reisen Sie regelmäßig nach Vietnam? Wollen Sie in Vietnam investieren oder beziehen Sie Waren aus Vietnam? Dann haben Sie ein Anliegen, das nicht nur uns, sondern unsere gesamte Community interessieren könnte. In diesem Sinne danken wir für Ihren Besuch und Ihre Beiträge! Ihre Vietnamesisch-Deutsche Brücke (e.V.)

Offizieller Partner von

NguoiViet.de

Thời báo Việt Đức

Unsere Mitglieder

Nguyễn, Sơn Thu

Nguyễn, Sơn Thu

Mitglieder

Giuseppe Gruner

Mitglieder

Martin Hahn

Dr.

Mitglieder

Michael Böhme

Professor Dr.

Mitglieder

Nguyễn, Hồng Thái

Professor Dr. habil.

Mitglieder

Đỗ, Thị Thu Hằng

Mitglieder

Nguyễn Thị Nam Hà

Mitglieder

Tuan-De-Laber

Rechtsanwalt

Mitglieder

Nguyễn Quang Đức

Mitglieder

Etienne Mahler

Chefredakteur

Mitglieder

Henry Wolf

Mitglieder

Jeanette Langer

Mitglieder

Michael Wehrmann

Rechtsanwalt

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    *Beitragspflichtige Mitglieder erklären sich bereit, einen monatlichen Beitrag von 5,- EUR zu zahlen.

    Für die Beitragszahlungen kann folgende Bankverbindung genutzt werden:

    VDB e.V
    Kreditinstitut: VietinBank
    Konto: 0270080105
    BLZ: 501 310 00
    IBAN: DE08 5013 1000 0270 0801 05

    Zustimmung - Ich habe die Satzung der "Vietnamesisch-Deutsche Brücke e.V." zur Kenntnis genommen und möchte hiermit diesem Verein beitreten und ihn unterstützen.

    Felder mit Stern (*Pflichtfeld) müssen ausgefüllt werden.

    Satzung des „Vietnamesisch-Deutsche Brücke e.V.“

    Unsere neue Satzung finden Sie als PDF >> hier  (Stand 05/2016)

    (1) Der Verein trägt den Namen „Vietnamesisch‐Deutsche Brücke e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Berlin. (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Zweck des Vereins ist 1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 2. die Förderung der Beziehungen zwischen Bürgern aus Deutschland und Vietnam. 3. Schaffung eines länderübergreifenden Netzwerkes – auch unter Einbeziehung staatlicher Organisationen ‐ zur Verbesserung der Kommunikation und Überwindung von bestehenden Sprachbarrieren. 4. Solidarisierung mit anderen Organisationen deutscher und vietnamesischer Mitbürger, die sich für die Verbindung der deutsch‐vietnamesischen Kulturbeziehungen im Sinne der Völkerverständigung engagieren. 5. Etablierung und Pflege der vietnamesischen Kultur und der vietnamesischen Gebräuche in Deutschland. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Erstellung und Unterhaltung einer Internetplattform als interkulturelles Forum für den Austausch. Die Gründungsmitglieder, sowohl mit deutschen als auch vietnamesischen Wurzeln und Repräsentanten unterschiedlicher Fachrichtungen wie Wirtschaft, Marketing und IT‐Bereich, welche darüber hinaus über nennenswerte Kontakte in beide Länder verfügen, werden im ersten Schritt eine bilinguale Internetseite aufbauen und versuchen, hierin jegliche bereits bekannte Bedürfnisse (Kommunikationslücken) beider Seiten miteinzubinden. Ziel ist es zunächst, hierdurch eine Vielzahl von Nutzern zu erreichen, mit deren erbetenem Feedback dann eine ständige Entwicklung weiterer Kommunikationswege und der Internetplattform selbst möglich ist. 2. Organisation und Durchführung von Kulturaktivitäten (wie z.B. Kulturabende, Informations‐ und Diskussionsveranstaltungen), Kooperation mit gemeinnützigen Organisationen und staatlichen Stellen, regelmäßige Treffen der Vereinsmitglieder zur Stärkung von gemeinschaftlichen Bindungen, Vertretung gemeinsamer Interessen und gegenseitiger Hilfe sowie zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen und vietnamesischen Kultur.

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Vereins‐ und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Verein hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder. Stimmberechtige Mitglieder haben eine Beitragspflicht. Ein Nicht‐stimmberechtigtes Mitglied kann ab Zahlungsdatum des Mitgliedsbeitrages stimmberechtigtes Mitglied werden. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied mit seinen Betragszahlungen mehr als drei Monate im Verzug, so wird das Mitglied zum nicht stimmberechtigten Mitglied. (5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erklären. (6) Der Ausschluss durch den Vorstand ist mit sofortiger Wirkung möglich, sofern ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Hierzu muss dem Mitglied eine Anhörung gewährt werden. (7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Ausschluss beschließt die nachfolgende Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‐fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

    Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und dem Vorstandsvorsitzenden. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Personen anwesend sind. a. Vorstandssitzungen können ‐ wie auch Mitgliederversammlungen ‐ im Ganzen oder in Teilen auch fernmündlich über das Internet stattfinden. Die Versammlung an einem physischen Ort ist nicht zwingend notwendig, solange alle Voraussetzungen für einen ordentlichen Ablauf der Sitzungen gegeben sind. An der Beschlussfähigkeit des Vorstandes ändert diese Regelung nichts. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3 Satzung Vietnamesisch‐Deutsche Brücke e.V. ‐ Zweite Fassung 6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen. 7. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann als Vorstandsmitglied vorgeschlagen und gewählt werden.

    (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (per einfachem Brief, Fax oder Email) durch den Vorstand oder den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind in Textform bei dem Vorstand einzureichen. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a. Gebührenbefreiungen, b. Aufgaben des Vereins, c. An‐ und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d. Beteiligung an Gesellschaften, e. Aufnahme von Darlehen f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g. Mitgliedsbeiträge, h. Satzungsänderungen, i. Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied auch fernmündlich, d.h. durch Videotelefonie (z.B. Skype) möglich. Ist die technische Umsetzung in keiner Weise hinderlich für den Ablauf der Mitgliederversammlung, entspricht die Teilnahme über Videotelefonie in vollem Umfang einer physischen Präsenz des Mitglieds und hat keinen Einfluss auf dessen Stimmrecht.

    (1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ ‐Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

    (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4‐Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

    Alle Angaben und Verweise wurden nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB wird hiermit bestätigt.

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